Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 16 Beschläge und Teile der Takelage
- 1.
- Die Durchmesser der Seilscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, müssen beim Einsatz von Stahldrahtseil oder Faserseil mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Stahldrahtseil (mm) 6 7 8 9 10 11 12 Faserseil (mm) 16 18 20 22 24 26 28 Seilscheibe (mm) 100 110 120 130 145 155 165 - 2.
- Abweichend von Nummer 1 darf der Durchmesser der Seilscheiben das Sechsfache des Seildurchmessers betragen, wenn das Stahldrahtseil nicht ständig über Scheiben läuft.
- 3.
- Die Bruchfestigkeit der Anschlagmittel (z. B. Gabeln, Rundaugen, Spannschrauben, Ösenplatten, Bolzen, Ringe und Schäkel) muss auf die Bruchfestigkeit des daran festgemachten stehenden oder laufenden Gutes abgestimmt sein.
- 4.
- Die Befestigungen der Stag- und Wantpüttinge müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.
- 5.
- An jedem Auge darf nur ein Schäkel und das dazugehörige Stag oder Want befestigt werden.
- 6.
- Blöcke von Fallen und Dirken müssen ordnungsgemäß am Mast befestigt sein, wobei sich die dazu benutzten drehenden Hahnepote in gutem Zustand befinden müssen.
- 7.
- Die Befestigungen der Augenbolzen, Klampen, Belegnägel und Nagelbänke müssen für die darauf ausgeübten Kräfte ausgelegt sein.
















