Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 19 Prüfung
- 1.
- Die Takelage ist durch die Untersuchungskommission alle 2,5 Jahre zu prüfen. Der Mindestumfang der Prüfung umfasst
- a)
- die Segel, samt Lieken, Schothorn und Reffaugen;
- b)
- den Zustand der Masten und Rundhölzer;
- c)
- den Zustand des stehenden und laufenden Guts samt Drahtseilverbindungen;
- d)
- die Möglichkeit, das Segel schnell und sicher zu reffen;
- e)
- die ordnungsgemäße Befestigung der Blöcke von Fallen und Dirken;
- f)
- die Befestigung des Mastkokers und sonstige an der Schiffskonstruktion festgemachten Befestigungspunkte des stehenden und laufenden Guts;
- g)
- die für die Segelführung vorgesehenen Winden;
- h)
- sonstige für das Segeln vorgesehene Anlagen, wie Schwerte und die für die Bedienung vorgesehenen Installationen;
- i)
- die Vorkehrungen zur Vermeidung des Scheuerns der Rundhölzer, des laufenden und stehenden Gutes und der Segel;
- j)
- die Ausrüstung nach § 18.
- 2.
- Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist in einem von der Untersuchungskommission festzulegenden Intervall, spätestens jedoch bei jeder Nachuntersuchung nach Anhang II § 2.09 zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden.
- 3.
- An Bord muss ein von der Untersuchungskommission ausgestelltes, datiertes und unterschriebenes Zeugnis der letzten nach Nummer 1 durchgeführten Prüfung mitgeführt werden.
















