Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- 1.
- Unbeschadet der §§ 3 und 4 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden.
- 2.
- In der nachstehenden Tabelle bedeuten
- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30.Dezember2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend. Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr. 1a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 3.03 Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 3.03 Nr. 2 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 3.03 Nr. 4 Gasdichte Trennung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 3.03 Nr. 5 Abs. 2 Fernüberwachung von Heckschotttüren 3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Verschließbarkeit von Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 3.04 Nr. 6 Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 4 4.04 Einsenkungsmarken N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Kapitel 5 5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 6 6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 Kapitel 7 7.02 Nr. 2 bis 6 Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 7.02 Nr. 3 Absatz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Nr. 2 Maschinensteuerung Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 7.12 Abs. 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Abs. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Kapitel 8 8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 4 Keine Tagetanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufen-der Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5 Einrichtungen und Bemessungen der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 7 Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 8.06 Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 8.07 Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 8.08 Nr. 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 9 Peileinrichtungen in Laderaumbilgen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für still liegende Schiffe N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Kapitel 9 9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 2 2. Gedankenstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 9.12 Schaltanlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.12 Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.14 Installationsmaterial N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 9.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 9.20 Elektronische Anlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 Kapitel 10 10.01 Ankerausrüstung N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024 10.02 Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Ge-meinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029 10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 30.12.2024 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen Vor dem 01.10.1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie § 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen 10.04 Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden Kapitel 11 11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 11.04 Gangbord (1) Erste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 bei mehr als 7,30 m Breite 11.05 Nr. 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049 Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 11.12 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10 Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses - (1)
- Die Vorschrift gilt für Schiffe, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.
Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,- a)
- muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
- b)
- darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.
Anhang II § und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Kapitel 12 12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029 Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 16 16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 Kapitel 22b 22b.03 Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
















