Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1.
Unbeschadet der §§ 3 und 4 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten
-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30.Dezember2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


Anhang II § und Nr.InhaltFrist oder Bemerkungen
 Kapitel 3 
3.03 Nr. 1aLage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
3.03 Nr. 2WohnungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
3.03 Nr. 2SicherheitseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
3.03 Nr. 4Gasdichte TrennungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
3.03 Nr. 5 Abs. 2Fernüberwachung von Heckschotttüren 
3.03 Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
3.04 Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Verschließbarkeit von ÖffnungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
3.04 Nr. 6Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume geltenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
 Kapitel 4 
4.04EinsenkungsmarkenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
 Kapitel 5 
5.06 Nr. 1 Satz 1MindestgeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
 Kapitel 6 
6.01 Nr. 1Manövriereigenschaften nach Kapitel 5N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
        Nr. 3Neigung und UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024
        Nr. 7Wellendurchführungen von RuderschäftenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029
6.02 Nr. 1Vorhandensein separater HydrauliktanksN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
        Nr. 2Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer BedienungshandlungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
        Nr. 3Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des HandbetriebsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
6.03 Nr. 1Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
6.05 Nr. 1Automatische Entkupplung des HandsteuerradsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
6.06 Nr. 1Zwei voneinander unabhängige SteuerungssystemeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.07 Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdrucksN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 01.01.2026
Buchstabe eÜberwachung der PuffersystemeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
6.08 Nr. 1Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029
 Kapitel 7 
7.02 Nr. 2 bis 6Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern:N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
7.02 Nr. 3 Absatz 2Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
        Nr. 6MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.03 Nr. 7Löschen der AlarmeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
        Nr. 8Automatisches Umschalten auf eine andere StromquelleN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.04 Nr. 1Bedienung Antriebsmaschinen und SteuereinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
        Nr. 2MaschinensteuerungSoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 3Anzeigesoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.09AlarmanlageN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
7.12 Abs. 1Höhenverstellbare SteuerhäuserN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
Abs. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
 Kapitel 8 
8.01 Nr. 3Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegtN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.02 Nr. 1Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte InbetriebnahmeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.03 Nr. 2ÜberwachungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 3Einrichtungen zur automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 5Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.05 Nr. 1Brennstofftanks aus StahlN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
        Nr. 2Selbstschließende EntwässerungsventileN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
        Nr. 3Keine Brennstofftanks vor dem KollisionsschottN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 4Keine Tagetanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder AbgasleitungenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufen-der Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
        Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5Einrichtungen und Bemessungen der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 7Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
        Nr. 9 Satz 2Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar seinN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 13Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
8.06Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und ZubehörN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.07Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
8.08 Nr. 8Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sindN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 9Peileinrichtungen in LaderaumbilgenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.09 Nr. 2Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem ÖlN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
8.10 Nr. 3Geräuschgrenze von 65 dB(A) für still liegende SchiffeN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
 Kapitel 9 
9.01 Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
        Nr. 2 2. GedankenstrichPläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befindenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 3Umgebungstemperaturen im Innern und auf DeckN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.02 Nr. 1 bis 3EnergieversorgungssystemeN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024
9.03Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und WasserN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.05 Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.11 Nr. 4Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
9.12SchaltanlagenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.12 Nr. 3 Buchstabe bErdschlussüberwachungseinrichtungenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.13NotabschaltvorrichtungenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.14InstallationsmaterialN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029
9.14 Nr. 3 Satz 2Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen NasszellenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
9.15 Nr. 2Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
        Nr. 10Kabel zu beweglichen SteuerhäusernN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024
9.16 Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.20Elektronische AnlagenN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
9.21Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
 Kapitel 10 
10.01AnkerausrüstungN.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2024
10.02 Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Ge-meinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029
10.03 Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 30.12.2024
        Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 30.12.2024
        Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 30.12.2024
10.03aFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
10.03bFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und PumpenräumenVor dem 01.10.1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 zugelassen, wenn sie § 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen
10.04Anwendung der europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2029
10.05 Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 Rettungswesten, die am Tag vor dem 30.12.2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 weiter verwendet werden
 Kapitel 11 
11.02 Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
11.04Gangbord(1) Erste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049 bei mehr als 7,30 m Breite
11.05 Nr. 1Zugänge der ArbeitsplätzeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. und 3Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 mN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
         Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
11.06 Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
11.07 Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12. 2049
         Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
11.10LukenabdeckungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
11.11WindenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024
11.12 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
11.13Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
(1)
Die Vorschrift gilt für Schiffe, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.
Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
a)
muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
b)
darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.


Anhang II § und Nr.InhaltFrist oder Bemerkungen
 Kapitel 12 
12.01 Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.02 Nr. 3Lage der FußbödenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
         Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 9Volumen der RäumeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 10Luftvolumen pro PersonN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 11Abmessungen der TürenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 12 Buchstabe a und bAnordnung der TreppenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.03Sanitäre EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.04KüchenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.05TrinkwasseranlagenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
12.06Heizung und LüftungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
12.07 Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
 Kapitel 16 
16.01 Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
         Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
 Kapitel 22b 
22b.03Zweite Antriebsanlage für RudermaschinenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet