Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 24.08 Übergangsbestimmungen zu § 2.18
Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.
















