Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 3 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt worden sind
1.
Zusätzlich zu § 2 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.
2.
-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Ersterteilung oder nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


Anhang II § und Nr.InhaltFrist oder Bemerkungen
 Kapitel 3 
3.03 Nr. 1Wasserdichte QuerschotteN.E.U.
3.03 Nr. 2Wohnungen, SicherheitseinrichtungenN.E.U.
3.03 Nr. 5Öffnungen in wasserdichten SchottenN.E.U.
3.04 Nr. 2Begrenzungsflächen BunkerN.E.U.
3.04 Nr. 7Schalldruckpegel MaschinenräumeN.E.U.
 Kapitel 4 
4.01SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2019
4.02FreibordN.E.U.
 Kapitel 6 
6.01 Nr. 3Ausführung der SteuereinrichtungN.E.U.
 KAPITEL 7 
7.01 Nr. 2Schalldruckpegel SteuerhausN.E.U.
7.05 Nr. 2Kontrolle der SignalleuchtenN.E.U.
7.12In der Höhe verstellbare SteuerhäuserN.E.U.
 Kapitel 8 
8.01 Nr. 3Verbot bestimmter BrennstoffeN.E.U.
8.04Abgasleitungen von MotorenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.05 Nr. 13Warnanlage BrennstoffniveauN.E.U.
8.08 Nr. 2Vorhandensein der LenzpumpenN.E.U.
8.08 Nr.3 und 4Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge LenzpumpenN.E.U.
8.08 Nr. 5Selbstansaugende LenzpumpenN.E.U.
8.08 Nr. 6Vorhandensein der SaugerN.E.U.
8.08 Nr. 7Selbstschließende Armatur AchterpiekN.E.U.
8.10 Nr. 2Fahrgeräusch der SchiffeN.E.U.
 KAPITEL 9 
9.01 Nr. 2Unterlagen für elektrische AnlagenN.E.U.
9.01 Nr. 3Ausführung elektrischer AnlagenN.E.U.
9.06Zulässige maximale SpannungenN.E.U.
9.10Generatoren und MotorenN.E.U.
9.11 Nr. 2AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.12 Nr. 2Schalter, SchutzeinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
9.14 Nr. 3Gleichzeitige SchaltungN.E.U.
9.15KabelN.E.U.
9.16 Nr. 3Beleuchtung MaschinenraumN.E.U.
9.17 Nr. 1Schalttafeln für SignalleuchtenN.E.U.
9.17 Nr. 2Speisung von SignalleuchtenN.E.U.
 Kapitel 10 
10.01 Nr. 9AnkerwindenN.E.U.
10.04 Nr. 1Beiboot nach NormN.E.U.
10.05 Nr. 1Rettungsringe nach NormN.E.U.
10.05 Nr. 2Rettungswesten nach NormN.E.U.
 Kapitel 11 
11.11 Nr. 2Sicherung der WindenN.E.U.
 Kapitel 12 
12.02 Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase oder FlüssigkeitenN.E.U.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet