Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8 Besondere Vorschriften für Stengen
1.
Hölzerne Stengen müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge(*) Durchmesser am FußDurchmesser in halber LängeBeschlagdurchmesser(**)
(m)(cm)(cm)(cm)
4876
51097
613118
7141310
8161511
9181613
10201815
11232016
12252217
13262418
14282520
15312721
(*)
Gesamtlänge der Stenge ohne Stengentopp.
(**)
Durchmesser der Stenge in der Höhe des Toppbeschlages.
Werden an einer Stenge Rahsegel geführt, muss ein Zuschlag von 10 % auf die Abmessungen der Tabelle erfolgen.
2.
Die Überlappung der Stenge mit dem Mast muss mindestens das Zehnfache des vorgeschriebenen Durchmessers des Stengenfußes betragen.

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