Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8a.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:
1.
„zuständige Behörde“ die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;
2.
„Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
3.
„Fahrzeugantriebsmotor“ ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Fahrzeug eingebaut ist;
4.
„Fahrzeughilfsmotor“ ein Motor, der nicht als Fahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Fahrzeuges verwendet wird;
5.
„Austauschmotor“ ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befind-lichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10% von der des zu ersetzenden Motors abweichen;
6.
„Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
7.
„Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
8.
„Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
9.
„Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;
10.
„Motorengruppe“ eine nach Anlage 1 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;
11.
„Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
12.
„Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten:
a)
Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
b)
Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
c)
Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
d)
Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;
bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;
13.
„Richtlinie“ Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 059 vom 27. Februar 1998) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU L 146 vom 30. April 2004, berichtigt ABl. EU L 225 vom 25. Juni 2004), umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 BGBl. I S. 2487.
14.
„Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)“ die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die nach § 1 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt ist.

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