Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 8a.05 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen
- 1.
- Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie
- a)
- verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder
- b)
- eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
- 2.
- Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
- 3.
- Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.
- 4.
- An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
- 5.
- An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
- 6.
- Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
- 7.
- Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.
















