Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete
1.
Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge(*) Durchmesser am VorstevenDurchmesser in halber Länge
(m)(cm)(cm)
414,512,5
51816
62219
72523
82925
93229
103632
113935
124339
(*)
Gesamtlänge des Bugspriets.
2.
Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vier-fachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.
3.
Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

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