Gesetz - BinSchUO2008Anh XII
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang XII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete
- 1.
- 2.
- Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vier-fachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.
- 3.
- Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.
















