Gesetz - BinSchUO
Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO
§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.
















