Gesetz - BinSchUO
Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO
§ 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass
- 1.
- ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,
- 2.
- sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,
- 3.
- jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,
- 4.
- das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne
- a)
- des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
- b)
- des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung
- 5.
- das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,
- 6.
- folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
- a)
- die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
- b)
- die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,
- c)
- die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
- d)
- die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
- e)
- die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5,
- f)
- die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,
- g)
- die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c,
- h)
- die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
- i)
- die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07,
- 7.
- sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
- 8.
- ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
- 9.
- sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind,
- 10.
- die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,
- 11.
- die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,
- 12.
- sich die nach Anhang II § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,
- 13.
- Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
- 14.
- Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,
- 15.
- Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.
(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
- 1.
- Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,
- 2.
- die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
- 3.
- ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
- 4.
- ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird.
(3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
- 1.
- sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,
- 2.
- die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,
- 3.
- in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,
- 4.
- die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,
- 5.
- nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,
- 6.
- die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,
- 7.
- die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,
- 8.
- die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,
- 9.
- sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,
- 10.
- die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
- 11.
- sich die in Anhang II § 20.01 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,
- 12.
- das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.
(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn
- 1.
- sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,
- 2.
- sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,
- 3.
- das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne
- a)
- des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,
- b)
- des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung
- 4.
- sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,
- 5.
- er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,
- 6.
- folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
- a)
- die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,
- b)
- die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,
- c)
- die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,
- d)
- die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,
- e)
- die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5,
- f)
- die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,
- g)
- die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10,
- h)
- die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,
- i)
- die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07,
- 7.
- die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
- 8.
- sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden,
- 9.
- die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,
- 10.
- die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,
- 11.
- die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
- 12.
- Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,
- 13.
- die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.
(5) Der Schiffsführer
- 1.
- hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen,
- 2.
- hat die jeweils im Falle der Nummer 1 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,
- 3.
- hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,
- 4.
- hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage
- a)
- nur mit handelsüblichem Propan und
- b)
- nur dann betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,
- 5.
- hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,
- 6.
- darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,
- 7.
- hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
- 8.
- hat einen Nachweis über die Besatzung an Bord mitzuführen als Bestandteil des
- a)
- Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses für die Fahrt auf dem Rhein,
- b)
- Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III für die Fahrt außerhalb des Rheins,
- 9.
- hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,
- 10.
- die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden.
(6) Ein Mitglied der Besatzung muss
- 1.
- ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,
- 2.
- das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,
- 3.
- seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.
















