Gesetz - BinSchUO
Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO
§ 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
(1) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,
- 1.
- zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- 2.
- Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
(2) Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Falle
- 1.
- der Bundeswasserstraße Rhein die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest und West gemeinsam,
- 2.
- der anderen Bundeswasserstraßen die für die jeweilige Bundeswasserstraße zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
















