Gesetz - BinSchZV
Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet