Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 14 Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
- 1.
- Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
- 2.
- Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,
- 3.
- Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und
- 4.
- Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.
















