Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 14 Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und
4.
Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.

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