Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.

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