Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 25 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 30 und
3.
Zertifikate nach § 31.

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