Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 3 Anforderungen für die Vergütung
(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, wenn
- 1.
- die Anforderungen an
- a)
- den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und
- b)
- eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7
- 2.
- die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und
- 3.
- die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Registrierung dieser Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 beantragt hat.
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.
(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.
















