Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
§ 63 Inhalt der Registrierung
Der Antrag zur Registrierung der Anlage muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
- 2.
- den Standort der Anlage,
- 3.
- die elektrische und thermische Leistung der Anlage,
- 4.
- das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage,
- 5.
- die Art und die Menge der geplanten oder tatsächlich eingesetzten flüssigen Biomasse und
- 6.
- den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen worden ist oder wird.
















