Gesetz - BismStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
§ 1 Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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