Gesetz - BismStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
§ 11 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
















