Gesetz - BITV 2.0
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung:
- 1.
- Internetauftritte und -angebote,
- 2.
- Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
- 3.
- mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.