Gesetz - BITV 2.0
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung:
1.
Internetauftritte und -angebote,
2.
Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3.
mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.

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