Gesetz - BITV 2.0
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.