Gesetz - BITV 2.0
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0
§ 5 Folgenabschätzung
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft.
(2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.

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