Gesetz - BKAG
Bundeskriminalamtgesetz - BKAG
§ 35 Ergänzende Regelungen
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

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