Gesetz - BKAG
Bundeskriminalamtgesetz - BKAG
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet