Gesetz - BKatV
Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3035 - 3067;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG  
 a) Straßenverkehrs-Ordnung  
 Grundregeln  
1Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
 
1.1einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 €
1.2einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 €
1.3einen anderen gefährdet 30 €
1.4einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 €
1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €
 

  
 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge  
2Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2- mit Gefährdung 20 €
3Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen  
3.1der rechten Fahrbahnseite§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1- mit Gefährdung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2- mit Gefährdung 20 €
3.4.3- mit Sachbeschädigung 25 €
4Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
 
4.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 €
4.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 €
5Schienenbahn nicht durchfahren lassen§ 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs 1 Nr. 2
40 €
5a.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €
6Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht§ 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
7Als Radfahrer oder Mofafahrer  
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2- mit Gefährdung 25 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung 30 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2- mit Gefährdung 20 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung 25 €
 

  
 Geschwindigkeit  
8Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren  
8.1trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten§ 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1 Buchstabe a
9.2um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
9.3um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
10Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen§ 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1Kraftfahrzeugen der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1 Buchstabe a
11.2kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
11.3anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
 

  
 Abstand  
12Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 €
12.2- mit Gefährdung§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3- mit Sachbeschädigung 35 €
12.4bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe a
12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe b
13Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst  
13.1- mit Gefährdung§ 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2- mit Sachbeschädigung 30 €
14Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten§ 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
 

  
 Überholen  
16Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt§ 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1– mit Gefährdung§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 € Fahrverbot
1 Monat
19.1.2– mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat
20Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)§ 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug§ 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1– mit Gefährdung§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 € Fahrverbot 1 Monat
21.2– mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet§ 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
23Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet§ 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert§ 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht§ 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen§ 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
 

  
 Fahrtrichtungsanzeiger  
29Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt§ 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
 

  
 Vorbeifahren  
30An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen§ 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1- mit Gefährdung§ 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2- mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 35 €
31Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1- mit Sachbeschädigung§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
31aAußerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt§ 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31a.1– mit Behinderung§ 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €
 

  
 Vorfahrt  
32Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren§ 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
 
33Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 25 €
 
34Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
    
 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren  
35Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1- mit Gefährdung§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2- mit Sachbeschädigung 35 €
36Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert§ 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
37(weggefallen)  
37.1(weggefallen)  
37.2(weggefallen)  
37.3(weggefallen)  
38Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet§ 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
 
38.1– mit Behinderung 15 €
38.2– mit Gefährdung 20 €
38.3– mit Sachbeschädigung 25 €
39Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
40Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
41Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet§ 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
42Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen§ 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 € 
43Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet§ 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
44Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
 

  
 Kreisverkehr  
45Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn  
45.1gehalten§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1- mit Behinderung§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2geparkt§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1- mit Behinderung§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
47Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet§ 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1- mit Sachbeschädigung§ 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 €
48(weggefallen)  
 

  
 Besondere Verkehrslagen  
49Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet§ 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
 

  
 Halten und Parken  
51Unzulässig gehalten  
51.1in den in
§ 12 Abs. 1 genannten Fällen
§ 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2in "zweiter Reihe"§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51aAn einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2länger als 1 Stunde§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €
52Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr.§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2länger als 1 Stunde§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
53Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €
54Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
54.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
54.2länger als 3 Stunden§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
54.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
55Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56In einem nach
§ 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2länger als 15 Minuten§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
60Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
 geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)  
60.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet§ 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit§ 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
63An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1bis zu 30 Minuten 5 €
63.2bis zu 1 Stunde 10 €
63.3bis zu 2 Stunden 15 €
63.4bis zu 3 Stunden 20 €
63.5länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen 25 €
64Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1- mit Sachbeschädigung§ 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden§ 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1- mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen§ 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen§ 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
67Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren§ 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet§ 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen§ 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
70Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen§ 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet§ 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung§ 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1- mit Gefährdung§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2- mit Sachbeschädigung 35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1- mit Gefährdung§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2- mit Sachbeschädigung 35 €
75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
 

  
 Autobahnen und Kraftfahrstraßen  
78Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug§ 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
80An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren§ 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet§ 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
 75 €
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet§ 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
 75 €
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren§ 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 €
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn 200 €
Fahrverbot
1 Monat
84Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten§ 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
86Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten§ 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren§ 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87aMit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt§ 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
 75 €
 

  
 Bahnübergänge  
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet§ 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat
90Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt§ 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
 

  
 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse  
91Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts§ 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast  
92.1behindert§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2gefährdet§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt§ 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast  
95.1behindert§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2gefährdet§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht§ 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1- mit Gefährdung§ 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2- mit Sachbeschädigung 30 €
 

  
 Personenbeförderung, Sicherungspflichten  
97Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen§ 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1bei einem Kind 30 €
98.2bei mehreren Kindern 35 €
99Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1bei einem Kind 40 €
99.2bei mehreren Kindern 50 €
100Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen§ 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
 

  
 Ladung  
102Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert  
102.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte§ 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
 

  
 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers  
107Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass  
107.1seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war§ 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war§ 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1- mit Gefährdung§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2- mit Sachbeschädigung 25 €
108Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
109(weggefallen)  
109a(weggefallen)  
110Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
 

  
 Fußgänger  
111Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen§ 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 €
112Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten§ 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
 
112.1- mit Gefährdung§ 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2- mit Sachbeschädigung 10 €
 

  
 Fußgängerüberweg  
113An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt§ 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 €
114Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren§ 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 €
 

  
 Übermäßige Straßenbenutzung  
115Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €
116Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ§ 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
 

  
 Umweltschutz  
117Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht§ 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €
118Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt§ 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
 

  
 Sonntagsfahrverbot  
119Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren§ 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €
120Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen§ 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €
 

  
 Inline-Skaten  
120aBeim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10 €
120a.1– mit Behinderung§ 31 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 €
120a.2– mit Gefährdung 20 €
 

  
 Verkehrshindernisse  
121Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht§ 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet§ 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
 

  
 Unfall  
125Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1- mit Sachbeschädigung§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren§ 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
 

  
 Warnkleidung  
127Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen§ 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 €
 

  
 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten  
128Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
 

  
 Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
  
130Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1- mit Gefährdung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2- mit Sachbeschädigung 10 €
131Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
131.1aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €
132Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 90 €
132.1– mit Gefährdung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2– mit Sachbeschädigung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1– mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat 
132.3.2– mit Sachbeschädigung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
133.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 70 € 
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1behindert 100 €
133.3.2gefährdet 150 €
 

  
 Blaues und gelbes Blinklicht  
134Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen§ 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
 

  
 Vorschriftzeichen  
136Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
137Bei verengter Fahrbahn
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2– mit Sachbeschädigung 20 €
138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2– mit Sachbeschädigung 25 €
139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1als Kfz-Führer 20 €
139.2als Radfahrer 15 €
139.2.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2– mit Gefährdung 25 €
139.2.3– mit Sachbeschädigung 30 €
140Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg
(Zeichen 237) oder einen
sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1)
vorschriftswidrig benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
141Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 €
141.2mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €
141.3als Radfahrer 10 €
141.3.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2– mit Gefährdung 20 €
141.3.3– mit Sachbeschädigung 25 €
142Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36
bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
143Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2– mit Gefährdung 25 €
143.3– mit Sachbeschädigung 30 €
144In einem Fußgängerbereich,
der durch Zeichen 239, 242.1
oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 €
144.2länger als 3 Stunden§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 €
145(weggefallen)  
145.1(weggefallen)  
145.2(weggefallen)  
145.3(weggefallen)  
146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1)
die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147Als Nichtberechtigter Sonder-
fahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245 mit
Zusatzzeichen) benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
148Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
50 €
151Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet  
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 €
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
152Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261),
lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
 250 €
Fahrverbot
1 Monat
153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
154(weggefallen)  
155Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1– mit Sachbeschädigung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2und dabei überholt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3und dabei nach links abgebogen oder gewendet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
156Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
 

  
 Richtzeichen  
157Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
  
157.1– Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2– Fußgänger behindert§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
158Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) einen
Fußgänger gefährdet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 €
159In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1– mit Behinderung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159.2länger als 3 Stunden§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
159.2.1– mit Behinderung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1- mit Gefährdung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2– mit Sachbeschädigung 35 €
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1– Gehalten 20 €
159c.2– Geparkt 25 €
160(weggefallen)  
161(weggefallen)  
161.1(weggefallen)  
162(weggefallen)  
 

  
 Verkehrseinrichtungen  
163Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
 

  
 Andere verkehrsrechtliche Anordnungen  
164Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt§ 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient§ 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
 

  
 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis  
166Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt§ 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €
167Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €



Lfd. Nr.TatbestandFeVRegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung  
 Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen  
168Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt§ 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften10 €
168aFührerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen§ 75 Nr. 410 €
 

  
 Einschränkung der Fahrerlaubnis  
169Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen§ 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
 

  
 Ablieferung und Vorlage des Führerscheins  
170Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen§ 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften25 €
 

  
 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung  
171Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert§ 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 €
172Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß§ 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 €
 

  
 Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung  
173Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat§ 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 €
 

Lfd. Nr.TatbestandFZVRegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
 Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren  
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
 

  
 Zulassung  
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 8
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 €
176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 €
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
 

  
 Betriebsverbot und -beschränkungen  
178(weggefallen)§ 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens§ 10 Abs. 12, i.V.m.
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m.
§ 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €
179aFahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt§ 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €
179bFahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist§ 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €
 

  
 Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis  
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3,
§ 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180aVerwertungsnachweis nicht vorgelegt§ 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 €
 

  
 Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten  
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben§ 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €
181aKurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
§ 48 Nr. 15a
25 €
181bKurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
§ 48 Nr. 15b
50 €
182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 48 Nr. 16
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 €
 

  
 Versicherungskennzeichen  
184Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist§ 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 €
 

  
 Ausländische Kraftfahrzeuge  
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt§ 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €
 

Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 d) Straßen-Zulassungs-Ordnung  
 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger  
186Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um  
186.1.1bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
186.1.4mehr als 8 Monate 75 €
186.2bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um  
186.2.1mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3mehr als 8 Monate 40 €
187Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet§ 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
 

  
 Vorstehende Außenkanten  
188Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten§ 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
 

  
 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge  
189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen  90 €
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
 insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
189aAls Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt§ 19 Abs. 5 Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 1a
 
189a.1– bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189a.2– bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen 135 €
 

  
 Führung eines Fahrtenbuches  
190Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt§ 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
 

  
 Überprüfung mitzuführender Gegenstände  
191Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt§ 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
 

  
 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen  
192Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

  
 Unterfahrschutz  
194Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen§ 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
 

  
 Kurvenlaufeigenschaften  
195Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

  
 Schleppen von Fahrzeugen  
197Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 

  
 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen  
198Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
 
198.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
198.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
199Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 
199.1bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
199.2bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
200(weggefallen)  
 

  
 Besetzung von Kraftomnibussen  
201Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

  
 Kindersitze  
203Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen  
203.1das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag§ 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
204Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
 

  
 Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen  
206Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material  
206.1einen Kraftomnibus§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material  
207.1eines Kraftomnibusses§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
208Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 

  
 Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs  
214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen§ 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 180 €
214.2bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 90 € 
    
 Erlöschen der Betriebserlaubnis  
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt§ 19 Abs. 5 Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 1a
 
241a.1Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus 180 €
214a.2Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug 90 €
215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen§ 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht§ 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
 

  
 Stützlast  
217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde§ 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
 

  
 Abgasuntersuchung  
218(weggefallen)  
218.1(weggefallen)  
218.2(weggefallen)  
 

  
 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage  
219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen§ 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt§ 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
 

  
 Lichttechnische Einrichtungen  
221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen  
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen§ 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über  
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler§ 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten§ 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten§ 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler§ 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage§ 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 1915 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
  

  
 Arztschild  
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer§ 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung  
225.1nicht mehr als ein Monat§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2mehr als ein Monat vergangen ist§ 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
 

  
 Einrichtungen an Fahrrädern  
229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen§ 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen§ 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
 

  
 Ausnahmen  
231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
 

  
 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen  
232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71 § 69a Abs. 5 Nr. 850 €
 

Lfd. Nr.TatbestandFerienreise-VORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
 e) Ferienreise-Verordnung  
239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt§ 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen§ 1
§ 5 Nr. 1
100 €
 

Lfd. Nr.TatbestandStVGRegelsatz in €o (EUR), Fahrverbot in Monaten
 B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG  
 0,5 Promille-Grenze  
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt§ 24a Abs. 1  500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

  
 Berauschende Mittel  
242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt§ 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3  500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
 Alkoholverbot für Fahranfänger  
243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten§ 24c Abs. 1, 2  250 €


Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten


Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
  
 a) Straßenverkehrs-Ordnung  
 Bahnübergänge  
244Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 €
 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers  
246Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt§ 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1als Fahrzeugführer  40 €
246.2als Radfahrer  25 €
247Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt§ 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 75 €
 Kraftfahrzeugrennen  
248Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen§ 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €
Fahrverbot
1 Monat
249Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid  
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
 10 €


Lfd. Nr.TatbestandFeVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung  
 Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen  
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 48 a Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
§ 75 Nr. 13
 10 €
251aBegleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt§ 48a Abs. 2 Satz 1
§ 75 Nr. 15
50 €


Lfd. Nr.TatbestandFZVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
 Aushändigen von Fahrzeugpapieren  
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
 10 €
 Betriebsverbot und Beschränkungen  
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet§ 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
 50 €


Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung  
 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen  
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
 Ausnahmen  
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €

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