Gesetz - BKFAngAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation
§ 11 Übergangsregelungen
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für die nach dem 30. Juni 1991 begonnenen Ausbildungsverhältnisse die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der vom 1. November 1999 an geltenden Vorschriften. Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist.
















