Gesetz - BKFAngAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb
1.1
Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;
2.
Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln;
3.
Verwaltungsorganisation und -betrieb
3.1
Verwaltungshandeln,
3.2
Organisation und Funktionszusammenhänge;
4.
Bürowirtschaft
4.1
Organisation des Arbeitsplatzes,
4.2
Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
4.4
Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
4.5
Statistik;
5.
Informationsverarbeitung
5.1
Grundlagen der Informationsverarbeitung,
5.2
Bürokommunikation,
5.3
schreibtechnische Qualifikationen,
5.4
Textformulierung und -gestaltung,
5.5
automatisierte Textverarbeitung,
5.6
Datenschutz;
6.
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
6.1
Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
6.2
Organisationsaufgaben;
7.
Finanzwesen
7.1
öffentliches Finanzwesen,
7.2
Kassenwesen;
8.
Personalwesen
8.1
Grundzüge des Personalwesens,
8.2
Personalaufgaben;
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
9.1
Organisation und Arbeitsabläufe,
9.2
Verwaltungsverfahren,
9.3
Rechtsanwendung.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 sind unterschiedliche Fachaufgaben von zwei Fachbereichen der ausbildenden Stelle zugrunde zu legen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet