Gesetz - BKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
Anlage II (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
- Zeitliche Gliederung -
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
- Zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1991, 434 - 435)
A.
- 1. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.4
- Statistik
- 5.1
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
- 8.2
- Lagerhaltung
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
- Textverarbeitung
- 8.1
- Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
- 1.3
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
- 2.1
- Leistungserstellung und Leistungsverwertung
- 2.2
- Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
- 3.1
- Organisation des Arbeitsplatzes
- 3.2
- Arbeits- und Organisationsmittel
- 3.3
- Bürowirtschaftliche Abläufe
- 4.2
- Bürokommunikationstechniken
zu vermitteln.- 2. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
- 7
- Büroorganisation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 1.3
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
- 3.1
- Organisation des Arbeitsplatzes
- 3.2
- Arbeits- und Organisationsmittel
- 3.3
- Bürowirtschaftliche Abläufe
- 8.1
- Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung
- 6.1
- Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
- 6.2
- Personalverwaltung
- 6.3
- Entgeltabrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 4.1
- Textverarbeitung
- 4.2
- Bürokommunikationstechniken
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.2
- Buchführung
- 5.3
- Kostenrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 3.4
- Statistik
- 5.1
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen.- 3. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
- Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
- 6.2
- Personalverwaltung
- 6.3
- Entgeltabrechnung
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.4
- Statistik
- 4.3
- Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
- 5.2
- Buchführung
- 5.3
- Kostenrechnung
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
- 7
- Büroorganisation
- 8.1
- Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
















