Gesetz - BKostV-MPG
Medizinprodukte-Gebührenverordnung - BKostV-MPG
§ 1 Anwendungsbereich
Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.
















