Gesetz - BKRG
Bundeskrebsregisterdatengesetz
§ 2 Aufgaben
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
- 1.
- die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit und Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den epidemiologischen Krebsregistern der Länder, im Nachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die Rückmeldung an die Landeskrebsregister,
- 2.
- die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Datensatzes aus den von den Landeskrebsregistern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten und nach Nummer 1 geprüften Daten,
- 3.
- die regelmäßige Schätzung und Analyse
- a)
- der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,
- b)
- der Überlebensraten von Krebspatientinnen und Krebspatienten,
- c)
- der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,
- d)
- weiterer Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,
- 4.
- die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unterschiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,
- 5.
- die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2 zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbehandlung und der Versorgung,
- 6.
- die Durchführung von Analysen und Studien zum Krebsgeschehen,
- 7.
- die Erstellung eines umfassenden Berichts zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland alle fünf Jahre,
- 8.
- die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.
















