Gesetz - BlauSchimmelV 1978
Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
§ 4
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
- 1.
- § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
- 2.
- § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
















