Gesetz - BlauSchimmelV 1978
Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
§ 4
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

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