Gesetz - BlauzungenV
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn
1.
die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
2.
die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.

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