Gesetz - BLG
Bundesleistungsgesetz
§ 68
(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf
- 1.
- bebauten Grundstücken;
- 2.
- Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
- 3.
- Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
- 4.
- Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
- 5.
- Friedhöfen;
- 6.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
- 7.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
- 8.
- Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
- 9.
- Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
- 10.
- Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.