Gesetz - ABV
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:

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