Gesetz - ABV
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV
§ 1 Allgemeine Anforderungsbehörden
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet