Gesetz - ABV
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV
§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen
(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.
















