Gesetz - ABV
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV
§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.

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