Gesetz - BlutArmV 2010
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
§ 9 Ansteckungsverdacht
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die zuständige Behörde unverzüglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. Die klinische und serologische Untersuchung ist im Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zuständige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
(2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.
(3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirtschafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

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