Gesetz - BLV
Bundeslaufbahnverordnung - BLV
§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
- 1.
- einer Erkrankung,
- 2.
- eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
- 3.
- einer Elternzeit,
- 4.
- der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,
- 5.
- der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
- 6.
- anderer zwingender Gründe
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
















