Gesetz - BLV
Bundeslaufbahnverordnung - BLV
§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
1.
einer Erkrankung,
2.
eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3.
einer Elternzeit,
4.
der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes,
5.
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
6.
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

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