Gesetz - BLV
Bundeslaufbahnverordnung - BLV
§ 9 Ämter der Laufbahnen
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
















