Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs
(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- absendende Stelle,
- 2.
- CD- oder DVD-Kennzeichen,
- 3.
- Dateiname,
- 4.
- empfangende Stelle,
- 5.
- laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,
- 6.
- Erstellungsdatum.