Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
1. | Familienname | 0101, 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212. |