Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, |
2. | Geburtsname (mit Namensbestandteilen) | 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0302, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206, 1208 bis 1211, |
6. | Datum des Beziehens der Wohnung oder des Wohnungsstatuswechsels | 1301, 1310. |
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:
Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.
1. | Familiennamen (mit Namensbestandteilen) | 1601, 1602, |
2. | Vornamen | 1603, |
3. | Tag der Geburt | 1604. |
(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats
- 1.
- die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,
- 2.
- festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und
- 3.
- die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.
(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.