Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):
1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102,
0201 - 0204
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.gegenwärtige Anschrift1201 - 1203,
1205, 1206,
1208 - 1212,
6.Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat,0206, 0305.

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