Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen | 0101, 0102, 0203, 0204 |
2. | Geburtsname | 0201, 0202, |
3. | Vornamen | 0301 - 0303, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | Geburtsort | 0602, 0603, |
6. | Geschlecht | 0701, |
7. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, 1402, |
8. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat | 0206, 0305, 1403. |