Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):
Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).
| 1. | Familienname (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
| 2. | frühere Namen | 0201, 0202, |
| 3. | Vornamen | 0301, 0302, |
| 4. | Doktorgrad | 0401, |
| 5. | (weggefallen) | |
| 6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 7. | Geschlecht | 0701, |
| 8. | gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, |
| 9. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306, |
| 10. | Übermittlungssperren | 1801, |
| 11. | Sterbetag | 1901, |
| 12. | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung | 2701. |
Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).
(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) und des Tages der Geburt (0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
- 1.
- rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft 1101, - 2.
- Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft 1102, 1103, - 3.
- Familienstand 1401,
- 4.
- Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft 1402, - 5.
- Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft 1406, - 6.
- Identifikationsnummer und Tag der Geburt des
Ehegatten 2703, 1505, - 7.
- Identifikationsnummer und Tag der Geburt des
Kindes bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres 2704, 1604.
















