Gesetz - 2. BMeldDÜV
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch
- 1.
- Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,
- 2.
- das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder
- 3.
- die Weitergabe in schriftlicher Form.
(2) Die Datenübermittlungen erfolgen
- 1.
- an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.
(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.
(4) (weggefallen)
















