Gesetz - BMVBSDelegatAnO
BMVBS-Delegationsanordnung - BMVBSDelegatAnO
II.
Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen zu entscheiden.

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