Gesetz - BNDG
BND-Gesetz - BNDG
§ 10 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

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